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  • § 2 Zweck

    Auszug aus der Satzung der Niedersächsischen Krebsgesellschaft e.V.

    • (1) Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Krebsbekämpfung und der Krebsforschung.

    • (2) Der Verein hat sich insbesondere die folgenden Aufgaben gestellt:

      a) die Erkenntnis vom Wesen der Krebskrankheit zu vertiefen und die wissenschaftliche Krebsforschung zu fördern und zu unterstützen;
      b) die Aufklärung über die Ursachen der Krebsentstehung zu fördern mit dem Ziel, die Lebensgewohnheiten und die Umweltbedingungen zu verbessern;
      c) die Bevölkerung über die Krebskrankheit aufzuklären, hierbei die Früherkennung und rechtzeitige Behandlung zu fördern und zugleich der Krebsfurcht entgegenzutreten;
      d) die Krebspatienten zu unterstützen, geeignete Diagnostikmethoden, Behandlungsmittel und Behandlungsmethoden zu finden;
      e) die interdisziplinäre Zusammenarbeit der an der Krebsbehandlung beteiligten Institutionen zu fördern;
      f) die Krebsberatungsstellen zu fördern;
      g) die psychosoziale Betreuung von Krebserkrankten und deren Angehörigen zu betreiben und zu unterstützen;
      h) die schrittweise Wiedereingliederung in das Erwerbsleben zu unterstützen;
      i) die Krebserkrankten und ihre Angehörigen bei der Beantragung der Rehabilitation, der Schwerbehinderung, der Berentung und anderer sozialer Maßnahmen zu beraten und zu unterstützen;
      j) die Bildung von Krebsselbsthilfegruppen zu fördern und deren Aktivitäten und ehrenamtliches Engagement zu unterstützen;
      k) für die Verbesserung der öffentlichen und privaten Fürsorge für Krebskranke einzutreten;
      l) beratend und begutachtend bei der Gesundheits- und sozialen Gesetzgebung in Fragen der Krebsverhütung und Krebsbekämpfung mitzuwirken;
      m) die Beziehungen zu wissenschaftlichen onkologischen Instituten und Einrichtungen zu pflegen.

    • (3) Zur Verwirklichung des Zwecks erstrebt der Verein die Zusammenarbeit mit allen Stellen, die für das Gesundheitswesen, die soziale Fürsorge und die Sozialversicherung zuständig sind, mit öffentlichen und privaten Organisationen und wissenschaftlichen Instituten, die das gleiche Ziel verfolgen, insbesondere mit der Deutschen Krebsgesellschaft e.V., der der Verein als Mitglied angehört.

    • (4) Satzungszweck des Vereins ist auch die Beschaffung von Mitteln für die Unterstützung und Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke anderer Körperschaften mit vergleichbaren Aufgabenstellungen.

    • (5) Ein Rechtsanspruch auf Zuwendungen aus Vereinsmitteln besteht nicht.

    • (6) Der Verein kann sich zur Verwirklichung des Zwecks Hilfspersonen bedienen, deren Wirken ausschließlich auf satzungsgemäße Aufgaben beschränkt ist. Diese Hilfspersonen unterliegen in ihrem Handeln für den Verein jederzeit voll der Überwachung durch den Vereinsvorstand.

    • (7) Der Vorstand hat als Nachweis über die ausschließliche und unmittelbare Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke ordnungsgemäße Aufzeichnungen über Einnahmen und Ausgaben des Vereins zu führen. Die Bücher und Aufzeichnungen werden durch den Vorstand oder Hilfskräfte geführt.